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Verhaeltnismaeßigkeit und Ermessensreduzierung im Mehrpersonenverhaeltnis: Der Modifikationsbedarf des Verhaeltnismaeßigkeitsgrundsatzes im multipolaren Verwaltungsrechtsverhaeltnis bei einer Ermessensreduzierung auf Null am Beispiel der Baubeseitigung
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Verhaeltnismaeßigkeit und Ermessensreduzierung im Mehrpersonenverhaeltnis: Der Modifikationsbedarf des Verhaeltnismaeßigkeitsgrundsatzes im multipolaren Verwaltungsrechtsverhaeltnis bei einer Ermessensreduzierung auf Null am Beispiel der Baubeseitigung in Bloomington, MN
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Verhaeltnismaeßigkeit und Ermessensreduzierung im Mehrpersonenverhaeltnis: Der Modifikationsbedarf des Verhaeltnismaeßigkeitsgrundsatzes im multipolaren Verwaltungsrechtsverhaeltnis bei einer Ermessensreduzierung auf Null am Beispiel der Baubeseitigung in Bloomington, MN
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Der Autor hinterfragt die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der als verfassungsrechtlicher Maßstab für Art und Ausmaß staatlicher Eingriffe in die grundrechtlichen Freiheiten der Bürger verantwortlich ist. Er setzt sich insbesondere mit der Problematik auseinander, ob und inwieweit sich die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei verwaltungsrechtlichen Mehrpersonenverhältnissen mit Ermessensreduzierung von seiner Anwendung im «klassischen» Zweipersonenverhältnis unterscheidet. Er stellt zum Teil signifikante Modifikationen in der Bedeutung der einzelnen Teilgrundsätze des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes fest und bestätigt abschließend die theoretischen Erkenntnisse am Beispiel der öffentlich-rechtlichen Baubeseitigung.
Der Autor hinterfragt die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der als verfassungsrechtlicher Maßstab für Art und Ausmaß staatlicher Eingriffe in die grundrechtlichen Freiheiten der Bürger verantwortlich ist. Er setzt sich insbesondere mit der Problematik auseinander, ob und inwieweit sich die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei verwaltungsrechtlichen Mehrpersonenverhältnissen mit Ermessensreduzierung von seiner Anwendung im «klassischen» Zweipersonenverhältnis unterscheidet. Er stellt zum Teil signifikante Modifikationen in der Bedeutung der einzelnen Teilgrundsätze des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes fest und bestätigt abschließend die theoretischen Erkenntnisse am Beispiel der öffentlich-rechtlichen Baubeseitigung.

















