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Smarte private Videoueberwachung: Die Zulaessigkeit intelligenter Videoueberwachung durch nicht oeffentliche Stellen im oeffentlich zugaenglichen Raum gemaeß § 6b BDSG

Smarte private Videoueberwachung: Die Zulaessigkeit intelligenter Videoueberwachung durch nicht oeffentliche Stellen im oeffentlich zugaenglichen Raum gemaeß § 6b BDSG in Bloomington, MN
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Sog. intelligente Videoüberwachung kann durch Private im öffentlichen Raum gem. § 6b BDSG a.F., § 4 BDSG n.F. und der EU-DSGVO zulässig eingesetzt werden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die grundgesetzlichen Diskriminierungsverbote fordern Einzelfallabwägungen mithilfe eines Kriterienkataloges und der systemkonformen Auslegung.