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Rechtsqualitat und Wirkung des Staatsvertrages mit Muslimen in Hamburg - das Staatskirchenrecht im Fluss
Rechtsqualitat und Wirkung des Staatsvertrages mit Muslimen in Hamburg - das Staatskirchenrecht im Fluss

Rechtsqualitat und Wirkung des Staatsvertrages mit Muslimen in Hamburg - das Staatskirchenrecht im Fluss in Bloomington, MN

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Der Hamburger Staatsvertrag mit Muslimen vom 13.11.2012 kann trotz inhaltlicher Parallelen zu Konkordaten und Kirchenvertragen nicht zu den Staatskirchenvertragen im engeren Sinne gezahlt werden, es handelt sich vielmehr um einen kooperationsrechtlichen Vertrag sui generis. Der tiefere Sinn der Vereinbarung besteht darin, dass die Religionsgemeinschaftseigenschaft der Verbande festgestellt worden ist. Insbesondere die Kooperationsfahigkeit des DITIB-Landesverbandes bleibt angesichts seiner Anbindung an den turkischen Staat fraglich. Der Weg strukturell-rechtlicher Integration islamischer Verbande als Indikator des staatskirchenrechtlichen Wandels wird erst mit der Erlangung eines staatskirchenrechtlichen Korperschaftsstatus und mit dem Abschluss eines Staatskirchenvertrages im engeren Sinne beschritten sein. Durch seinen spezifischen Charakter leitet der Vereinbarungsabschluss die Generation 3, 5 des Vertragsstaatskirchenrechts ein und markiert einen Meilenstein im aktuellen Wandel des Staatskirchenrechts.
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