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Der voelkerrechtliche Status von Bosnien-Herzegowina nach dem Berliner Vertrag vom 13.7.1878

Der voelkerrechtliche Status von Bosnien-Herzegowina nach dem Berliner Vertrag vom 13.7.1878 in Bloomington, MN

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Der voelkerrechtliche Status von Bosnien-Herzegowina nach dem Berliner Vertrag vom 13.7.1878

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Zur Ermittlung der für die Qualifikation des völkerrechtlichen Status von Bosnien-Herzegowina nach dem Berliner Vertrag vom 13.7.1878 ausschlaggebenden klassischen Völkerrechtssätze dienen dem Verfasser tiefgreifende Analysen der einschlägigen, zeitgenössischen Gebietskonflikte. Der Antagonismus von allgegenwärtiger, langandauernder Gebietshoheitsausübung durch die k. u. k. Okkupationsmacht und der ausschließlichen Legitimation der Doppelmonarchie zur Verwaltung und Besetzung Bosnien-Herzegowinas seitens des Art. 25 des Berliner Vertrages führt zur vielschichtigen Auseinandersetzung mit der Frage der Geltung und des Inhalts des Effektivitätsprinzips im klassischen Völkerrecht. Der Fortbestand türkischer Oberhoheit über Bosnien-Herzegowina, trotz omnipotenter k. u. k. Gebietshoheitsausübung, beweist die Geltungskraft des (Völker-)rechts gegenüber der Macht selbst in Zeiten der Hochblüte des Machtstaatsgedankens.
Zur Ermittlung der für die Qualifikation des völkerrechtlichen Status von Bosnien-Herzegowina nach dem Berliner Vertrag vom 13.7.1878 ausschlaggebenden klassischen Völkerrechtssätze dienen dem Verfasser tiefgreifende Analysen der einschlägigen, zeitgenössischen Gebietskonflikte. Der Antagonismus von allgegenwärtiger, langandauernder Gebietshoheitsausübung durch die k. u. k. Okkupationsmacht und der ausschließlichen Legitimation der Doppelmonarchie zur Verwaltung und Besetzung Bosnien-Herzegowinas seitens des Art. 25 des Berliner Vertrages führt zur vielschichtigen Auseinandersetzung mit der Frage der Geltung und des Inhalts des Effektivitätsprinzips im klassischen Völkerrecht. Der Fortbestand türkischer Oberhoheit über Bosnien-Herzegowina, trotz omnipotenter k. u. k. Gebietshoheitsausübung, beweist die Geltungskraft des (Völker-)rechts gegenüber der Macht selbst in Zeiten der Hochblüte des Machtstaatsgedankens.

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