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Das Recht der Sozialversicherung

Das Recht der Sozialversicherung in Bloomington, MN

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A. Einführung Die Sozialversicherung bildet neben Versorgung und Sozialhilfe eine der drei großen Säulen der sozialen Sicherung. Sie unterscheidet sich von der Versor- gung und Sozialhilfe dadurch, daß die Mittel im wesentlichen durch Beiträge, nicht durch Steueraufkommen finanziert werden (wenn auch Bundeszuschüsse vorkommen), von der Sozialhilfe ferner dadurch, daß die Leistungen nicht von der Bedürftigkeit des Empfängers abhängen. Die Bundesrepublik ist ein hochentwickelter Industriestaat mit einer verhält- nismäßig starken Bevölkerungsdichte. Es besteht ein ausgebautes Soziallei- stungssystem. Seine Leistungsfähigkeit hängt u. a. ab von der Höhe des Volks- einkommens, der Erwerbsstruktur, der Altersgliederung der Gesamtbevölkerung und dem Verhältnis der Erwerbstätigen zu den Nichterwerbstätigen. J. Entstehung der Sozialversicherung in Deutschland In der Antike und im Mittelalter gab es keine Einrichtungen, die der heutigen Form der Sozialversicherung entsprechen. Aber auch in dieser Zeit waren die Menschen nicht schutzlos. Es gab Selbsthilfeeinrichtungen auf karitativer oder genossenschaftlicher Grundlage oder gemeindliche Hilfskassen. Das Gesetz über die Vereinigung der Berg-, Hütten- und Salinenarbeiter in Knappschaften vom 10. 4. 1854 war die erste landesgesetzliche, öffentlich-rechtliche Arbeiterver- sicherung. Mit diesem Gesetz wurden die Knappschaftskassen einheitlich orga- nisiert und der Zwang zu ihrer Bildung eingeführt; die Bergarbeiter wurden zur Beitragszahlung verpflichtet und die Mindestleistungen der Kassen fest- gelegt. Doch diese Lösung war unzureichend, weil sie nur einen Teil der Bevöl- kerung betraf.
A. Einführung Die Sozialversicherung bildet neben Versorgung und Sozialhilfe eine der drei großen Säulen der sozialen Sicherung. Sie unterscheidet sich von der Versor- gung und Sozialhilfe dadurch, daß die Mittel im wesentlichen durch Beiträge, nicht durch Steueraufkommen finanziert werden (wenn auch Bundeszuschüsse vorkommen), von der Sozialhilfe ferner dadurch, daß die Leistungen nicht von der Bedürftigkeit des Empfängers abhängen. Die Bundesrepublik ist ein hochentwickelter Industriestaat mit einer verhält- nismäßig starken Bevölkerungsdichte. Es besteht ein ausgebautes Soziallei- stungssystem. Seine Leistungsfähigkeit hängt u. a. ab von der Höhe des Volks- einkommens, der Erwerbsstruktur, der Altersgliederung der Gesamtbevölkerung und dem Verhältnis der Erwerbstätigen zu den Nichterwerbstätigen. J. Entstehung der Sozialversicherung in Deutschland In der Antike und im Mittelalter gab es keine Einrichtungen, die der heutigen Form der Sozialversicherung entsprechen. Aber auch in dieser Zeit waren die Menschen nicht schutzlos. Es gab Selbsthilfeeinrichtungen auf karitativer oder genossenschaftlicher Grundlage oder gemeindliche Hilfskassen. Das Gesetz über die Vereinigung der Berg-, Hütten- und Salinenarbeiter in Knappschaften vom 10. 4. 1854 war die erste landesgesetzliche, öffentlich-rechtliche Arbeiterver- sicherung. Mit diesem Gesetz wurden die Knappschaftskassen einheitlich orga- nisiert und der Zwang zu ihrer Bildung eingeführt; die Bergarbeiter wurden zur Beitragszahlung verpflichtet und die Mindestleistungen der Kassen fest- gelegt. Doch diese Lösung war unzureichend, weil sie nur einen Teil der Bevöl- kerung betraf.

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