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Revision der Lehre von der objektiven Zurechnung: Eine Analyse zurechnungsausschliessender Topoi beim vorsatzlichen Erfolgsdelikt
Revision der Lehre von der objektiven Zurechnung: Eine Analyse zurechnungsausschliessender Topoi beim vorsatzlichen Erfolgsdelikt

Revision der Lehre von der objektiven Zurechnung: Eine Analyse zurechnungsausschliessender Topoi beim vorsatzlichen Erfolgsdelikt in Bloomington, MN

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Nach der Lehre von der objektiven Zurechnung ist ein strafrechtlicher Erfolg nur dann als Werk des Handelnden anzusehen, wenn neben den herkommlichen Tatbestandsmerkmalen - Handlung, Erfolg und Kausalitat - zusatzliche, wertende Kriterien erfullt sind: Der Erfolg sei nur dann objektiv zurechenbar, wenn der Tater ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen habe, das sich im tatbestandlichen Erfolg realisiere. Diese Voraussetzungen sollen gleichermassen fur Fahrlassigkeits- wie fur Vorsatzdelikte gelten. Ingke Goeckenjan unterzieht diese mittlerweile herrschende Auffassung im strafrechtlichen Schrifttum einer kritischen Analyse. Im Mittelpunkt der Untersuchung steht dabei eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und inwiefern die drei gangigen zurechnungsausschliessenden Topoi (fehlende Risikoschaffung, Handeln innerhalb des erlaubten Risikos, Risikoverringerung) auch fur das Vorsatzdelikt Berechtigung beanspruchen konnen.
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