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Persönlichkeit, Familie, Eigentum: Grundrechte aus der Sicht der Sozial- und Verhaltenswissenschaften

Persönlichkeit, Familie, Eigentum: Grundrechte aus der Sicht der Sozial- und Verhaltenswissenschaften in Bloomington, MN
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Eine erste interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaft, die vor zwei Jahren hier im ZiF stattfand, war einer inoffiziellen Methode der Rechtsbegründung gewidmet, der Rechtsbegründung aus dem "Rechtsgefühl". Unsere heutige zweite Arbeitsge- meinschaft betrifft eine offizielle Methode der Rechtsbegründung, nämlich dieje- nige aus staatlich anerkannten Grundrechten. Daß zu so offiziellem Anlaß neben Vertretern der Rechtswissenschaften auch die Vertreter der Sozial- und Verhal- tenswissenschaften zu Wort kommen sollen und in vorbereitenden Beiträgen auch schon zu Wort gekommen sind, ist leider noch immer keineswegs selbstverständ- lich - so wenig, daß es seinerseits wiederum einer Begründung bedarf. Ich will daher in meinen einleitenden Bemerkungen diese Begründung zu geben versu- chen. Dabei will ich zunächst hypothetisch bleiben: Eine Teilnahme von Erfahrungs- wissenschaftlern am Rechtsgespräch rechtfertigt sich jedenfalls dann, wenn die Gestalt der Rechtsordnung auch von Erfahrungen bestimmt wird. Möglich ist das in doppelter Hinsicht: zum einen kann durch Erfahrungswissen die soziale Wirk- samkeit der Rechtsordnung begründet oder verstärkt werden, zum andern kann das Erfahrungswissen der inhaltlichen Richtigkeit des Rechts, seiner Gerechtig- keit, zugute kommen. In der ersten Hinsicht ist die Bedeutung von Erfahrungwis- sen und damit die Berechtigung der Erfahrungswissenschaftler, zum Thema mitzureden, seit längerem außer Streit. Dagegen ist noch immer nicht ausdisku- tiert, ob Erfahrungswissenschaftler auch in der zweiten Hinsicht, d. h. hinsichtlich der Gerechtigkeit des Rechts, etwas beizutragen haben.