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Die Maßgeblichkeit des Gesellschaftswohls fuer die Bestellung und Taetigkeit des gerichtlich bestellten Sonderpruefers gemaeß § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG
Die Maßgeblichkeit des Gesellschaftswohls fuer die Bestellung und Taetigkeit des gerichtlich bestellten Sonderpruefers gemaeß § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG

Die Maßgeblichkeit des Gesellschaftswohls fuer die Bestellung und Taetigkeit des gerichtlich bestellten Sonderpruefers gemaeß § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG in Bloomington, MN

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Die Ausübung der Einsicht und Prüfungsrechte des Sonderprüfers kann zu einem Verlust der Legal (Professional) Privileges unter angloamerikanischem Recht führen. Hinreichende Schutzmechanismen bestehen im deutschen Aktien und Zivilprozessrecht nicht. Eine Beschränkung der Rechte des Sonderprüfers anhand einer individuellen Vereinbarung ist denkbar.
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