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Aktienrechtliche Aufsichtsverschwiegenheit und Informationsprivileg der offentlichen Hand: Eine aktienrechtsautonome Neubewertung
Aktienrechtliche Aufsichtsverschwiegenheit und Informationsprivileg der offentlichen Hand: Eine aktienrechtsautonome Neubewertung

Aktienrechtliche Aufsichtsverschwiegenheit und Informationsprivileg der offentlichen Hand: Eine aktienrechtsautonome Neubewertung in Bloomington, MN

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Unter welchen Voraussetzungen berichtspflichtige Aufsichtsratsmitglieder Gesellschaftsgeheimnisse zum Gegenstand ihrer Berichte an die beteiligte Gebietskorperschaft machen durfen, ist umstritten. Uberwiegend wird die Erlaubnis der Geheimnisweitergabe im Rahmen des sog. Informationsprivilegs der offentlichen Hand gem. 394, 395 Akt G an die Bedingung der Vertraulichkeitsgewahr geknupft, wonach der effektive Schutz von vertraulichen Informationen durch die Berichtsempfanger von dem Berichterstatter zu gewahrleisten ist. Ein anderes Verstandnis von dem Regelungsgehalt ergibt sich aus einer aktienrechtsautonomen Auslegung, die in Ansehung der dogmatischen Grundlagen der aktienrechtlichen Schweigepflicht geboten ist. Danach ist die Weitergabe von Gesellschaftsgeheimnissen den unverausserlichen Festsetzungen der organschaftlichen Sorgfalts- und Treuepflicht folgend im Einzelfall nicht privilegiert, soweit dadurch eine objektiv hinreichende Gefahr des Vertraulichkeitsverlusts begrundet wird.
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