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Carried Interest im Arbeitsrecht: Insbesondere zur Berucksichtigung des Carried Interest bei der Berechnung von Abfindungen nach 10 KSchG

Carried Interest im Arbeitsrecht: Insbesondere zur Berucksichtigung des Carried Interest bei der Berechnung von Abfindungen nach 10 KSchG in Bloomington, MN

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Carried Interest im Arbeitsrecht: Insbesondere zur Berucksichtigung des Carried Interest bei der Berechnung von Abfindungen nach 10 KSchG

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Die Arbeit befasst sich mit Carried Interest, einer spezifischen Form der Erfolgsbeteiligung im Private Equity-Sektor fur die Verwalter des Fonds. Die Besonderheit des Carried Interest ist, dass die Berechtigten ihre Gewinnbeteiligung nicht von ihrem Arbeitgeber, sondern uber eine separate Beteiligungsgesellschaft an der Fondsgesellschaft erhalten, an der sie ihrerseits beteiligt sind. Aufgrund dieser parallelen Gestaltung von Arbeitsverhaltnis und Carried Interest-Rechtsverhaltnis stellt sich die Frage, ob der Carried Interest uberhaupt Bestandteil des Arbeitsverhaltnisses wird und daher bei Abfindungszahlungen zu berucksichtigen ist. Im Ergebnis ist dies mangels einer ausdrucklichen oder auch nur konkludenten Einbeziehung ins Arbeitsverhaltnis durch die Vertragsparteien abzulehnen. Auch handelt es sich bei dieser Ausgestaltung nicht um eine Umgehung von Arbeitnehmerschutzvorschriften. Das Arbeitsverhaltnis und die Rechtsgrundlage fur den Bezug von Carried Interest sind rechtlich voneinander zu trennende separate Rechtsverhaltnisse.
Die Arbeit befasst sich mit Carried Interest, einer spezifischen Form der Erfolgsbeteiligung im Private Equity-Sektor fur die Verwalter des Fonds. Die Besonderheit des Carried Interest ist, dass die Berechtigten ihre Gewinnbeteiligung nicht von ihrem Arbeitgeber, sondern uber eine separate Beteiligungsgesellschaft an der Fondsgesellschaft erhalten, an der sie ihrerseits beteiligt sind. Aufgrund dieser parallelen Gestaltung von Arbeitsverhaltnis und Carried Interest-Rechtsverhaltnis stellt sich die Frage, ob der Carried Interest uberhaupt Bestandteil des Arbeitsverhaltnisses wird und daher bei Abfindungszahlungen zu berucksichtigen ist. Im Ergebnis ist dies mangels einer ausdrucklichen oder auch nur konkludenten Einbeziehung ins Arbeitsverhaltnis durch die Vertragsparteien abzulehnen. Auch handelt es sich bei dieser Ausgestaltung nicht um eine Umgehung von Arbeitnehmerschutzvorschriften. Das Arbeitsverhaltnis und die Rechtsgrundlage fur den Bezug von Carried Interest sind rechtlich voneinander zu trennende separate Rechtsverhaltnisse.

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